Oberlandesgericht Innsbruck
2 R 288/98i

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Dornaus als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Braunias und Dr. Hoffmann als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei JUSLINE GmbH (vormals bONLINE Software GmbH), 4690 Schwanenstadt, Graben 14/1, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Roland S i m m e r , Geschäftsführer in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 2/1, 3.) ONLINE CONSULTING GmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Löschung (Streitwert: S 500.000,--) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.08.1998, 17 Cg 121/97d-25, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:


Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, daß es wie folgt lautet:

"Die beklagten Parteien sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr im World-Wide-Web des Internets die Verwendung der Buchstabenkombination "jusline.com" als Adresse (Domain-Name) bzw. Adressenteil zu unterlassen und in die Löschung des vom "Internet Network Information Center's Registration Service (InterNIC)" Baltimore, USA, zugunsten der "Juristischen Datenbank und Informationszentrale", 6020 Innsbruck, registrierten World-Wide-Web-Domain-Namens "jusline.com" einzuwilligen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 82.503,45 (darin enthalten S 5.282,33 an Barauslagen und S 12.870,19 an USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit S 69.364,42 (darin enthalten S 10.600.-an Barauslagen und S 9.794,07 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Der Wert des Entscheidunggegenstandes übersteigt insgesamt S 260.000,--.

Die ordentliche Revision ist zulässig.


Entscheidungsgründe:

Das Internet schafft durch die weltweite Verbindung verschiedener Computersysteme einen virtuellen Raum, der den schnellen Informationsaustausch zwischen sämtlichen Orten dieser Gemeinschaft ermöglicht. Um an der Kommunikation in diesem Netzwerk teilnehmen zu können, benötigt jeder angeschlossene Rechner eine eindeutige Kennung. Diese erfolgt grundsätzlich durch die Zuteilung einer in binärer Form ausgedrückten Ziffernfolge nach Maßgabe des TCP/Internet-Protokolls, die sogenannte Internet- (oder IP-)Nummer. Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und besseren Merkbarkeit existiert parallel dazu das System der Domain-Namen, in dem die anzusteuernden Geräte mit einer - in der Regel aus sich heraus verständlichen - Buchstabenfolge bezeichnet werden. Verlangt man nach einer Verbindung zu einem Computer unter Angabe eines Domain-Namens, ermittelt die Software automatisch über das Internet in eigenen Namensverzeichnissen die IP-Nummer und stellt die Verbindung zum gewünschten Informationsangebot her, in dem der Internetnutzer in der Regel auf die Leitseite (Homepage) des jeweiligen Anbieters gelangt, von der aus er über ein Inhaltsverzeichnis rasch den gewünschten Bereich des Angebots erreichen kann.

Jeder Domain-Name besteht aus mehreren Teilen (domain levels), die durch Punkte voneinander getrennt sind. Er darf aus maximal 24 Buchstaben bestehen. Grundelement ist die auf der äußerst rechten Seite des Namens erscheinende oberste Organisationsebene (top level domain). Sie ergibt zumeist das Land, in dem der Domain-Name registriert wurde, an (z.B. .at für Österreich, .de für Deutschland, .ch für Schweiz, etc.). Links davon kommt zumeist ein Teil, der den Bereich angibt, in dem der Namensinhaber tätig ist (.com bezeichnet kommerzielle, ac. Akademische Anbieter). Schließlich folgt der von jedem Anbieter frei wählbare Namensteil. Der ganz linke Teil gibt zumeist die Art des Dienstes an, der angesprochen wird (z.B.: http.//www für ein Angebot im world-wide-web im Hypertextformat, einem wirtschaftlich besonders bedeutenden Teilbereich des Internet). Jeder Domain-Name kann in der vollständig identische Form nur einmal vergeben werden, wird damit doch ein bestimmter Computer am Internet individualisiert. Wer einen Domain-Namen verwenden will, muß diesen zuvor beim zuständigen Verwalter registrieren lassen. Die weltweite Vergabe der Domain-Namen erfolgt durch die "International Assigned Numbers Authority" (IANA), die die Verwaltung dieser Namen für jedes Land der Welt an einen oder mehrere Verwalter vergeben hat. Die Domain-Namen mit ".com" werden in den USA von den Firmen Network Solution bzw. Internet Network Information Center's Registration Service (InterNIC) verwaltet. Die Vergabe der Domain-Namen erfolgt nach dem Prioritätsprinzip ("first come, first served"). Maßgeblich ist das Einlangen des Antrages, in dem der Antragsteller nach bestem Wissen zusichern muß, daß er nicht die Reche Dritter beeinträchtigt. Die Registrierung und Verwaltung ist gebührenpflichtig, so kostet die Registrierung US-Dollar 100,-- und folgen nach zwei Jahren weitere Zahlungen. Die Registrierungsstelle nimmt in keiner Weise eine Prüfung bestehender Kennzeichenrechte vor. Die Übertragung eines bereits registrierten Domain-Namens bedarf nach den zugrundeliegenden Bedingungen der Registrierungsgesellschaft der Zustimmung des bisherigen Namensinhabers oder der Vorlage eines die Übertragung anordnenden rechtskräftigen Gerichtsurteils.

Die Klägerin wurde unter dem Namen bONLINE Software GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 19.6.1995 errichtet und im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels eingetragen. Am 2.10.1997 wurde die Änderung der Firma in "JUSLINE GmbH" eingetragen. Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist insbesondere die Entwicklung und Bereitstellung von Internet-Diensten zur Auswahl von und Kommunikation mit Rechts- und Wirtschaftsberatern.

Am 20.3.1995 meldete der Klagsvertreter persönlich die Wortmarke "jusline" zu Nr. 158496 des Markenregisters des Österreichischen Patentamtes an. Mit Beginn der Schutzdauer vom 23.6.1995 ist für den Klagsvertreter und in späterer Folge für die Klägerin in Österreich diese Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen registriert: Klasse 9 EDV-Programme (Software) für die Vertrags-, Schriftsatz- und Korrespondenzgestaltung von rechtsberatenden Berufen und Unternehmen; EDV-Programme (Software) für die elektronische Nachrichtenübermittlung, den elektronischen Nachrichtenaustausch und den elektronischen Vertragsabschluß; mit Beginn der Schutzdauer vom 9.1.1996 kommt dazu Klasse 35 Werbung, Klasse 38 Telekommunikation durch Verbreitung von Informationen und Klasse 42 Rechtsberatung und -vertretung. Darüber hinaus ist diese Wortmarke auch international registriert für die Benelux-Staaten, die Schweiz, Tschechien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Italien, Liechtenstein, Monaco, Polen und Portugal.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.11.1995 wurde die Drittbeklagte gegründet und zu FN 140286d ins Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Der Erstbeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Drittbeklagten, die er selbständig vertritt. Am 14.9.1996 ließ die Drittbeklagte zugunsten einer "Juristischen Datenbank und Informationszentrale, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 2/1" den Domain-Namen "http.www.jusline.com" registrieren. Ein Unternehmen "Juristische Datenbank und Informationszentrale" hat sich nicht konstituiert, die Registrierung des Namens erfolgte tatsächlich für die Drittbeklagte. Der Erstbeklagte scheint im Registrierungsantrag als "administrative contact", der frühere Zweitbeklagte Wolfgang Mader, hinsichtlich welchem das Verfahren ruht, als "technical contact" auf.

Im Mai 1997 beschloß die Klägerin, einen Domain-Namen mit der Bezeichnung "jusline.com" zu erwerben. Dabei brachte der für die Klägerin tätige Provider in Erfahrung, daß dieser Domain-Name für die juristische Datenbank und Informationszentrale in Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 2/1 bei InterNIC registriert war.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der erst- und drittbeklagten Partei die Unterlassung der Verwendung der Buchstabenkombination "jusline.com" als Adresse (Domain-Name) bzw. Adressenteil im geschäftlichen Verkehr im World-Wide-Web des Internets sowie die Einwilligung in die Löschung des von InterNIC zugunsten der juristischen Datenbank und Informationszentrale registrierten World-Wide-Web-Domain-Namens, in eventu die Einwilligung in die Löschung der von InterNIC zugunsten der juristischen Datenbank und Informationszentrale in Innsbruck vorgenommenen Reservierung dieses Domain-Namens. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß sie seit Ende 1995 im Internet österreichische Rechtsinformationen unter dem Domain-Namen "http://www.jusline.co.at/jusline" anbiete, seit 1996 deutsche, schweizer und liechtensteinische Rechtsinformationen unter demselben Domain-Namen mit den Endungen "...de", "...ch" und "...li". Auch in Belgien und Luxemburg stünden solche Rechtsinformationsangebote unmittelbar bevor. Um dieses Rechtsinformationssystem der Öffentlichkeit bekannt zu machen, habe sie erhebliche Werbeanstrengungen im In- und Ausland unternommen. Der Marke "Jusline" komme mittlerweile übernationale Verkehrsgeltung zu.

Internationale tätige Unternehmen würden dazu tendieren, nicht für jedes einzelne Land eine nationale, sonder eine übergreifende Internet-Adresse anzumelden, was den Zugriff internationaler Benutzer vereinfache und beschleunige. Dies geschehe in der Regel durch Verwendung der Buchstabenkombination "com" anstelle der die nationale Zugehörigkeit signalisierenden Buchstabengruppe.

Mit Schreiben vom 26.5.1997 habe die Klägerin den Erstbeklagten über ihre Markenrechte am Wort "jusline" informiert und zur Übertragung des Domain-Namens "...jusline.com" an die Klägerin aufgefordert. Der Erstbeklagte habe daraufhin mit Schreiben vom 28.5.1997 angeboten, den begehrten Domain-Namen um S 300.000,-- auf die Klägerin überschreiben zu wollen bzw. ihn ihr bei mindestens zweijähriger Vertragsdauer für eine monatliche Benützungsgebühr von S 5.000,-- zu überlassen. Dieses Antwortschreiben sei auf Briefpapier der Drittbeklagten verfaßt und vom Erstbeklagten als Geschäftsführer der Drittbeklagten unterschrieben worden. Bei Aufruf des von der Klägerin begehrten Domain-Namens werde nur die Homepage der österreichischen Telekom aufgezeigt. Aus diesem erpresserischen Angebot, den von den Beklagten gezielt "gesperrten" Namen gegen Entgelt auf die Klägerin zu übertragen, sei die Gewerbsabsicht der Beklagten klar erkennbar. Der Name "Jusline" als Handelsname bzw. Firmenschlagwort sei nach § 43 ABGB geschützt. Die Vorgangsweise der Beklagten den von der Klägerin erworbenen guten Ruf auszubeuten trachteten. Die Planmäßigkeit des sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten werde durch ihr erpresserisches Angebot, aber auch dadurch deutlich, daß die Anmeldung des Domain-Namens gerade zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Werbeaktivität der Klägerin besonders groß gewesen seien.

Bereits zum Zeitpunkt der Eintragung des Domain-Namens "jusline.com" durch die Beklagten habe die Marke "Jusline" Verkehrsgeltung gehabt. Bereits beim Erwerbe dieses Domain-Namens hätten die Beklagten in Behinderungsabsicht gehandelt, nämlich diesen Domain-Namen der rechtmäßigen Inhaberin der Wortmarke "Jusline" zu einem späteren Zeitpunkt nur gegen eine überhöhte Zahlung auszufolgen.

Die erst- und drittbeklagte Partei bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten im wesentlichen ein, daß durch die bloße Registrierung des Domain-Namens "jusline.com" noch in kein Recht der Klägerin verletzend eingegriffen worden sei. Unter der registrierten Internet-Adresse würden keine Rechtsinformationen angeboten, ein solches Angebot sei auch nicht in Planung, sodaß eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr nicht vorliege. Die Klägerin könne markenrechtlichen Schutz auch nur bei Vorliegen einer Verkehrsgeltung der Wortmarke "Jusline" beanspruchen, welche im Prioritätszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Der Wortmarke "Jusline" komme nämlich keine Kennzeichnungskraft zu. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei die Bezeichnung "Jusline" auch noch nicht im Firmennamen der Klägerin aufgeschienen und habe daher nicht auf die Klägerin hingewiesen.

Als sich die Beklagten den Domain-Namen "jusline.com" im Jahre 1996 sichern haben lasen, sei ihnen das Angebot der Klägerin unbekannt gewesen. Sie hätten daher damals nicht in Behinderungsabsicht gehandelt. Das Ablöseangebot sei nur zur Vermeidung eines Rechtsstreites erfolgt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs dargestellten, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt hinaus noch zusammengefaßt folgende wesentliche Feststellungen:

Im November 1995 kam das Programm "Jusline" unter der Adresse "http://www.2.Telekom.at/jusline" erstmals ins Internet, wobei die Klägerin das Programm als "das Anwaltsverzeichnis im Internet, die österreichischen Rechtsanwälte, Notare und gerichtlich beeideten Sachverständigen, Tarife und Gebühren", in den juristischen Fachzeitschriften wie Recht der Wirtschaft, ecolex, Juristische Blätter, bewarb. Einschaltungen erfolgten weiters in der Österreichischen Notariatszeitung vom November 1995, wonach sich Notare in das elektronische Anwalts- und Notariatsverzeichnis "Jusline" eintragen lassen könnten, weiters im Österreichischen Anwaltsblatt im Oktober 1995 hinsichtlich der Eintragungsmöglichkeit von Rechtsanwälten. Weitere Inserate, die das Programm "Jusline" beschrieben und anboten, erfolgten im Österreichischen Anwaltsblatt bis einschließlich Juni 1996. Der Klagsvertreter wurde im Heft 11/95 der Zeitschrift "Trend" als Entwickler von Internet-Software für Juristen vorgestellt. Im Februar 1996 wurde Werbematerial an die Anwälte Österreichs versendet. Zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag im Oktober 1996 erhielt die Klägerin eine Einladung, das Programm "Jusline" unter dem Schlagwort "Der schnelle Weg zum Recht" zu präsentieren.

Bis zum September 1996 umfaßte das Programm von "Jusline" ein Verzeichnis österreichischen Rechtsanwälte mit Bekanntgabe deren Tätigkeitsschwerpunkten, ein Verzeichnis österreichischer Notare, gerichtlich beeideter Sachverständiger mit Fachgebiet sowie ein Berechnungsprogramm von Kosten auf Basis des Rechtsanwaltstarifs. Die Abfragemöglichkeit war gratis, hingegen wurde von denjenigen, die ihre Präsentation über die Namensliste hinaus in diesem Programm anmeldeten, eine Eintragungsgebühr entgegengenommen.

Ab September 1996 erfolgten Erweiterungen des Programmes. Im März 1997 berichtete die Zeitschrift "The Wallstreet Journal Europes" über das Programm "Jusline" und dessen Dienste in Österreich, Deutschland und in der Schweiz.

Wesentlich für das Vertreiben von Informationsdiensten, wie sie im Programm "Jusline" angeboten wurden, ist, daß Interessenten mittels bestimmter Suchworte, die in Suchmaschinen aufscheinen, zum Programm "Jusline" geleitet werden. Eine internationale Registrierung von "Jusline" als "jusline.com" kann dazu führen, daß mit Hilfe einer Suchmaschine bei internationalen Anfragen das Programm "jusline.com" erreicht werden kann und wiederum die Anfrage an die Programme der einzelnen Staaten, wie etwa "jusline.at", "jusline.de", "jusline.ch" und dergleichen weitergeleitet werden kann.

Am 3.6.1997 schrieb die Klägerin an den Erstbekalgten zu Handen der Drittbeklagten und teilte mit, daß sie verständigt worden sei, daß der Domain-Name "jusline.com" seit September 1996 für den Erstbeklagten reserviert sei. Die Klägerin wies darauf hin, daß der Name "Jusline" seit 1995 für sie markenrechtlich geschützt sei und sie seither unter dieser Bezeichnung ein Internet-Informationssystem anbiete. Sie forderte die erst- und drittbeklagte Partei auf, eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach diese auf die Reservierung dieses Domain-Namens zugunsten der Klägerin verzichten und alle erforderlichen Schritte einleiten, daß dieser Domain-Name auf die Klägerin übertragen werden könne. Mit Fax vom 28.5.1997 bot die Drittbeklagte der Klägerin die Überschreibung dieses Domain-Namens um S 300.000,-- oder eine monatliche Benützungsgebühr von S 5.000,-- bei mindestens zweijähriger Vertragsdauer an. Alternativ bot sie der Klägerin die Möglichkeit eines virtuellen Servers in ihrem Haus mit der Bereitstellung dieses Domain-Namens an, wobei eine einmalige Einrichtungsgebühr und monatliche Benützungsgebühren zu verrechnen wären. Unter Provider ist ein Unternehmer zu verstehen, der für den User, also den Benützer und Konsumenten im Internet den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt.

Die Drittbeklagte bietet unter der Anschrift "http://www.jusline.com" keine Informationen im Internet an. Wird diese Anschrift angewählt, erscheint dort die Homepage der Telekom. Die Drittbeklagte hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe eines ihr zur Verfügung gestandenen Servers Informationen unter dieser Anschrift ins Internet zu bringen. Daß sie Vorbereitungshandlungen für ein Informationsprogramm mit juristischem Inhalt, welches unter dieser Internet-Anschrift abrufbar gewesen wäre, setzte, ist nicht feststellbar.

In ihrer Eigenschaft als Provider hat die Drittbeklagte Registrierungen von Domain-Namen für ihre Kunden vornehmen, aber auch Domain-Namen registrieren lassen, die alleine im Besitz der Drittbeklagten stehen. Für diese reservierten Domain-Namen gibt es genausowenig wie für "jusline.com" abrufbare Programme. Die Registrierung von Domain-Namen ohne bereits bestehendes Programm erfolgte mit der Absicht, sich später Interessenten, für die der Domain-Name vom Geschäftsbezug her interessant ist, anzubieten. Daß der Erstbekalgte für die Drittbeklagte vor dem Registrierungsansuchen für die strittige Internet-Adresse nachgeforscht hat, ob die Bezeichnung "Jusline" in der Suchmaschine aufscheint, ist nicht feststellbar.

Mittlerweile informiert die Klägerin sowohl über das System "Jusline" als auch über das System "jusline.pro", wobei in letzterem auch diverse Muster von Klagen, Schriftsätzen und Verträgen angeboten werden. Derzeit wird von der Klägerin ein Videokonferenzprogramm entwickelt, welches die Möglichkeit bringt, mehrere Internet-Benützer zu Konferenzen zusammenzuschalten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin keinen namensrechtlichen Schutz nach § 43 ABGB geltend machen könne, da zum Zeitpunkt der Reservierung des Domain-Namens "jusline.com" im September 1996 der Name "Jusline" noch nicht im klägerischen Firmennamen enthalten war. Die spätere Umbenennung derart, daß der registrierte Domain-Name zum Unternehmensnamen wurde, erfülle den Tatbestand des § 43 ABGB nicht.

Die Registrierung der Wortmarke "Jusline" durch den Klagsvertreter sei ohne Verkehrsgeltungsnachweis erfolgt, welcher allerdings erforderlich gewesen wäre, da die Bezeichnung "Jusline" nicht frei erfunden sei, sondern beschreibenden Charakter habe. Für die Schutzfähigkeit der registrierten Marke "Jusline" sei von Bedeutung, ob diese zum Prioritätszeitpunkt im September 1996, als der Domain-Name "jusline.com" zugunsten der Drittbeklagten registriert wurde, Verkehrsgeltung hatte. Eine solche habe die Klägerin durch die vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen.

Auch ein sittenwidriges Verhalten nach § 1UWG könne in der Reservierung und dem entgeltlichen Anbieten des Domain-Namens durch die Beklagten nicht erblickt werden. Es liege zwar zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis vor, weil die Drittbeklagte bereits Vorbereitungshandlungen getroffen habe, um mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Ein Unterlassungsansprch nach § 1UWG setze aber auch einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus, also ein bewußtes Handeln, das darin bestehen müßte, das die Beklagte die Reservierung des Domain-Namens in Kenntnis, daß bereits eine Wortmarke mit Verkehrsgeltung für die Klägerin bestanden habe, vorgenommen habe. Da jedoch eine Verkehrsgeltung für "Jusline" zum Zeitpunkt der Reservierung des Domain-Namens "jusline.com" zugunsten der Drittbeklagten nicht ausreichend bescheinigt sei, könne auch das Tatbild des § 1 UWG nicht verwirklicht sein.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die erst- und drittbeklagte Partei beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die klagende Partei rügt die Feststellung, wonach nicht festellbar ist, daß der Erstbeklagte für die Drittbeklagte vor dem Registrierungsansuchen für die Adresse http://www.jusline.com nachgeforscht hat, ob die Bezeichnung "Jusline" in der Suchmaschine aufscheint. Stattdessen begehrt sie die Feststellung, daß von den Beklagten vor dem Registrierungsansuchen für den Domain-Namen "jusline.com" nachgeforscht worden sei, ob die Bezeichnung "Jusline" in Suchmaschinen (und damit im Internet) aufscheint.

Weiters begehrt die Klägerin die ergänzende Feststellung, daß es zum Zeitpunkt der Registrierung des Domain-Namens "jusline.com" eine wesentliche Kenntnis des Erstbeklagten gewesen sei, daß es von erster Bedeutung sei, sich im Internet einen Namen zu sichern, also registrieren zu lassen, da ansonst die Gefahr bestehe, daß jemand anderer diesen Namen "wegschnappe".

Die beklagten Parteien rügen in ihrer Berufungsbeantwortung ebenfalls Feststellungen als unrichtig sowie darüber hinaus das Fehlen von Feststellungen. So machen sie geltend, daß die Klägerin nicht erst am 3.6.1997, sondern bereits am 26.5.1997 an den Erstbeklagten zu Handen er drittbeklagten Partei geschrieben habe. Weiters rügen sie die Feststellung, daß nicht feststellbar sei, daß die Drittbeklagte die Vorbereitung eines Informationsprogrammes mit juristischem Inhalt, das unter der Anschrift http:///www.jusline.com im Internet abrufbar gewesen wäre, vorgenommen hat, und die Registrierung von Domain-Namen ohne bereits bestehendes Programm mit der Absicht erfolgte, sie später Interessenten, für die ein Domain-Name vom Geschäftsbezug her interessant ist, anzubieten. Stattdessen begehren die Beklagen die Feststellung, daß die Drittbeklagte die Vorbereitung eines Informationsprogrammes mit juristischem Inhalt, das unter der Anschrift http://www.jusline.com im Internet abrufbar gewesen wäre, vorgenommen habe, dieses Vorhaben jedoch wegen mangelnder personeller Ausstattung der Drittbeklagten eingestellt habe werden müssen. Die Registrierung von Domain-Namen ohne bereits bestehendes Programm habe der Sicherung von Internetadressen für die sich im Stadium der Planung befundenen Angebote fachspezifischer Informationsdienste gedient.

Weiters rügen die Beklagten das Fehlen der Feststellung, daß ihnen am 14.9.1996 das Bestehen des Informationsangebotes "Jusline" nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 26.5.1997 erfahren, daß die Klägerin unter der Domain "Jusline" juristische Informationen anbietet.

Zu diesen beiderseitigen Beweis- und Feststellungsrügen ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Ein mit 26.5.1997 datiertes Schreiben der Klägerin wurde nicht vorgelegt. Das einzige vorgelegte Schreiben der Klägerin an die Beklagte datiert - wie vom Erstgericht festgestellt - vom 3.6.1997 (Beilage R), wurde jedoch allenfalls irrtümlich falsch datiert.

Jedenfalls nimmt die Drittbeklagte, vertreten durch den Erstbeklagten in ihrem Schreiben vom 28.5.1997 (Beilage S) auf ein Schreiben der Klägerin vom 26.5.1997 Bezug, welches durchaus jenes in Beilage R sein könnte. Es steht aber grundsätzlich unstrittig fest, daß sich die Klägerin Ende Mai 1997 an die Beklagten wegen der Überschreibung des Domain-Namens "jusline.com" wandte und daraufhin die Beklagten der Klägerin die Überschreibung um S 300.000,-- oder gegen eine monatliche Benützungsgebühr von S 5.000,-- bei einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren anbot. Auf die einzelnen Datierungen der Schreiben kommt es dabei nicht an.

Die beklagten Parteien haben unter Punkt D) der Klagebeantwortung selbst vorgebracht, daß sie bis auf die Anmeldung der streitgegenständlichen Internetadresse keinerlei Vorbereitungshandlungen getroffen hätten, eine Rechtsinformationsdienst, wie ihn die Klägerin anbiete, einzurichten. Ein solches Angebot sei auch nicht in Planung. Auch im weiteren Verfahren haben die beklagten Parteien kein Vorbringen erstattet, wonach sie beabsichtigt hätten, unter der streitgegenständlichen Internetadresse ein Informationsprogramm mit juristischem Inhalt anzubieten oder ein derartiges vorbereitet hätten. Sie können sich daher nicht beschwert erachten, wenn das Erstgericht feststellte, daß nicht feststellbar sei, daß die Drittbeklagte die Vorbereitung eines Informationsprogramm mit juristischem Inhalt unter dieser Anschrift geplant hätte. Mit ihrem nunmehrigen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung verstoßen die beklagten Parteien gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO, sodaß diese unbeachtlich bleiben müssen.

Wegen Bedenken gegen die von der Klägerin gerügte Negativfeststellung sowie im Hinblick auf die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel beschloß das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung zu den Umständen und der Motivation der Registrierung der Internetadresse "jusline.com" durch die Beklagten im September 1996 durch Verlesung der Urkunden in Beilage R und S sowie durch Parteieinvernehmung.

Auf Grund dieser Beweiswiederholung trifft das Berufungsgericht folgende Feststellungen:

Der Erstbeklagte wußte zum Zeitpunkt September 1996, als er den Domain-Namen "jusline.com" registrieren ließ, daß die Klägerin unter ihrem früheren Namen bONLINE GmbH Rechtsinformationen im Internet unter der Internetadresse "http://www.jusline.co.at/jusline" bzw. "...jusline.at" anbot. Einzig und allein aus dem Grund, um die Klägerin in ihren Bemühungen zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internetadresse abgelten zu lassen, ließen die Beklagten die Internetadresse "...jusline.com" für die Drittbeklagte registrieren. Der Erstbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre im Internet tätig war, wußte, daß es von erster Bedeutung ist, im Internet einen Namen registrieren zu lassen, da ansonst die Gefahr besteht, daß jemand anderer diesen Namen "wegschnappt".

Zu diesen Feststellungen gelangte das Berufungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die klagende Partei behauptete, die Beklagten hätten bereits beim Erwerb des gegenständlichen Domain-Namens in Behinderungsabsicht gehandelt, das heiße, in der Absicht, diesen Domain-Namen der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt nur gegen eine überhöhte Zahlung auszufolgen. Dieses Vorbringen kann naturgemäß von der Klägerin nicht direkt durch Urkunden oder Zeugen- bzw. Parteiaussagen bewiesen werden, da sie erst Monate später vom Umstand der Registrierung des Domain-Namens "...jusline.com" Kenntnis erlangte und der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Drittbeklagten die behauptete Behinderungsabsicht bestreitet. Der Erstbeklagte machte jedoch auch bei seiner Parteienvernehmung im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Angaben darüber, wer mit ihm damals zusammengearbeitet hat, sodaß die Klägerin auch diese Personen nicht als Zeugen anbieten konnte. Die auf Seiten der Beklagten bei der Registrierung des gegenständlichen Domain-Namens innewohnende Behinderungs- und Schädigungsabsicht wird jedoch durch verschiedenste Umstände eindeutig indiziert, und zwar:

Die beklagten Parteien erstatteten im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen dazu, was sie mit der im September 1996 registrierten Internetadresse "...jusline.com" eigentlich planten. Sie behaupteten sogar, keinerlei Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben, um einen Rechtsinformationsdienst einzurichten, und sei ein solcher auch nicht in Planung gewesen.

Mittlerweile sind mehr als zwei Jahre vergangen und es scheint unter dieser für die Drittbeklagte registrierten Internetadressen immer noch die Homepage der Telekom auf, die Drittbeklagte hat also bislang unter dieser Internetadresse nichts anzubieten.

Die Drittbeklagte ließ für sich aber nicht nur die Internetadresse "...jusline.com", sondern vier weitere Internetadressen registrieren, darunter der, in denen das Wort "Tirol" vorkommt, wobei aber auch unter diesen Internetadressen keinerlei Informationen oder sonstiges angeboten wird. Auch wenn dies im gegenständlichen Rechtsstreit nicht zu beurteilen ist, besteht auch hier der dringende Verdacht, daß die Registrierung dieser Internetadressen, in deren Domain-Namen die geographische Bezeichnung "Tirol" vorkommt, nur deshalb erfolgt, um sich diese Internetadressen von Firmen oder Institutionen teuer abkaufen zu lassen, die für ein tirolbezogenes Programm einen entsprechenden Domain-Namen, der die geographische Bezeichnung "Tirol" beinhaltet, verwenden wollen, damit der Internetbenützer leichter auf dieses Programm stößt.

Nach seiner eigenen Parteiaussage war der Erstbeklagte zum Zeitpunkt September 1996 bereits ein geübter und erfahrener Internetbenützer, der wohl genau wußte, wie er unter Benützung einer Suchmaschine feststellen kann, welche Rechtsinformationen unter welchen Internetadressen angeboten werden. Dabei konnte er oder einer seiner Freunde/Kollegen mit Sicherheit unschwer feststellen, daß die Klägerin Rechtsinformationen unter verschiedenen top level domains anbot, nämlich "at", "de", "ch", etc., nicht jedoch unter dem länderneutralen top level domain "com". Wären nun die Beklagten selbst auf die Wortneubildung "Jusline" als Domain-Name für eine Internetadresse gekommen und hätten sie tatsächlich vorgehabt, unter einer derartigen Internetadresse Rechtsinformationen anzubieten, wäre der Schluß naheliegend, daß sie als in Österreich Tätige auch versucht hätten, den top level domain ".at" registrieren zu lassen. Auch wäre naheliegend, wenn sich der Erstbeklagte für die von ihm (und der Drittbeklagten) angeblich geplanten kostenlosen Rechtsinformationen in Form eines Codex den top level domain ".ac" (akademischer Anbieter) registrieren hätten lassen. Daß sie dies versucht hätten, habe sie jedoch weder behauptet noch der Erstbeklagte ausgesagt.

Eigenartig ist weiters, daß der Erstbeklagte bei der Parteienvernehmung durch das Erstgericht keinerlei Angaben dazu machen konnte, welche Universitätsprofessoren ihre Entwürfe für Rechtsinformationen überarbeitet haben, obwohl er - wie sich aus seiner Parteiaussage vor dem Berufungsgericht ergibt - bereits seit 1994 für die Universität Innsbruck und insbesondere für die juridische und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät tätig war. Seine Aussage vor dem Berufungsgericht, daß ihm im erstinstanzlichen Verfahren die Namen der beiden Professoren im Moment nicht eingefallen seien, kann im Hinblick auf den nach seiner eigenen Darstellung offenbar intensiven Kontakt mit diesen Professoren nur als unglaubwürdig qualifiziert werden. Insbesondere ist seine gesamte Darstellung, daß er und Freunde/Kollegen zusammen mit zwei Universitätsprofessoren einen "Codex" vorbereiten, welchen sie unter der für die Drittbeklagte registrierten Internetadresse ins Internet zur kostenlosen Abfrage geben wollten, alle andere als glaubwürdig, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß diese Aussage dem eigenen Vorbringen unter Punkt D) der Klagebeantwortung widerspricht.

Das Berufungsgericht gewann aus der im Rahmen der Beweiswiederholung neuerlich durchgeführten Parteienvernehmung des Erstbeklagten den Eindruck, daß dessen Angaben - insbesondere im Zusammenhang auch mit seinen erstinstanzlichen Angaben, auf die er verwies - keine Glaubwürdigkeit zukommt, sondern nur einen Versuch darstellt, die tatsächliche Motivation (Behinderungs- und Schädigungsabsicht) für die Registrierung der streitgegenständlichen Internetadresse zu verschleiern.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Ist eine Internetadresse lediglich registriert und wird sie nicht für konkrete Angebote genützt, so erhebt sich die Frage, ob eine Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann jedoch nur eine Wettbewerbshandlung - insbesondere durch Rufausbeutung oder individueller Behinderung - ad hoc begründet werden; auf diese Weise könne auch Gewerbebetreibende verschiedener Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne daß der Absatz der beiderseitigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird (siehe MR 1991, 73 = ÖBI 1991, 13 [Kajaba, ÖBI 1991, 5]; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht³ Rz 14 zu § 23). Eine solche Handlung könnte schon in der Reservierung einer bestimmten Internetadresse erblickt werden. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes liegt auch dann vor, wenn Tätigkeiten zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs vorgenommen werden. Hiebei ist allerdings Voraussetzung, daß die Reservierung mit der Absicht erfolgt, den Konkurrenten zu sabotieren bzw. die Berechtigung an der Internetadresse auf dessen Kosten zu vermarkten (siehe ÖBI 1998, 241 = die zwischen denselben Parteien im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung des OGH zu 4 Ob 36/98t). Mit Sicherheit ist ein Verkaufsangebot an Dritte oder ein Ablöseangebot gegen Entgelt an den kennzeichenmäßig Berechtigen eine ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründete Handlung. Je nach Lage des Einzelfalls kann die Reservierung oder Registrierung eines fremden Kennzeichens eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellen, wenn sie in der Absicht vorgenommen wird, den Berechtigten dadurch in seinen Absatzmöglichkeiten zu beschränken. Eine Schädigungsabsicht ist wohl dann in indiziert, wenn - wie hier - die Internetadresse zwar reserviert, aber über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird, bzw. eine Nutzung nicht beabsichtigt ist, sondern vielmehr die Internetadresse dem kennzeichnungsgemäßig Berechtigten zum Kauf gegen ein hohes Entgelt angeboten wird (siehe dazu Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internetadressen in ÖBI 1998, 275).

Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ergibt sich daraus, daß die Drittbeklagte und der für sie handelnde Erstbeklagte als deren Geschäftsführer sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelten, als sie in Behinderungs- und Schädigungsabsicht im September 1996 die Internetadresse "http://www.jusline.com" registrieren ließen, nachdem sie wußten, daß die Klägerin bereits seit einiger Zeit im Internet Rechtsinformationen unter Internetadressen mit dem selben Domain-Namen "jusline", jedoch anderen top level domains anbot. Die Drittbeklagte sowie der Erstbeklagte als deren Geschäftsführer, der am Wettbewerbsverstoß selbst aktiv mitgewirkt hat (ÖBI 1980, 104; siehe MGA-UWG6, E 706 ff) haben daher die Verwendung der Buchstabenkombination "jusline.com" als Inernetadresse zu unterlassen und in deren Löschung einzuwilligen, weshalb in Stattgebung der klägerischen Berufung das Ersturteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern war.

Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Haftung der Beklagten nach § 9 UWG kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes gemäß § 500 a ZPO verwiesen werden. Insbesondere hat das Erstgericht zu Recht die Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises hinsichtlich der Marke "Jusline" verneint, nachdem die Verkehrsgeltung primär durch Kammer- oder sonstige Sachverständigengutachten zu beweisen ist (siehe MGA-UWG6, E 1129 zu § 9). Die von der Klägerin gesetzten Werbeaktivitäten allein können für die Entstehung der Verkehrsgeltung innerhalb eines Jahres keinen ausreichenden Beweis darstellen.

Durch die abändernde Entscheidung in der Hauptsache hat das Berufungsgericht auch neu über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 50 Abs 1 ZPO zu entscheiden. Die diesbezügliche Entscheidung stützt sich auf § 41 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, daß sich die Klage ursprünglich gegen drei beklagte Parteien richtete, hinsichtlich der seinerzeit mitbeklagten Partei Ing. Wolfgang Mader jedoch Ruhen des Verfahrens eintrat. Die Klägerin hat daher gegen die beiden verbliebenen beklagten Parteien nur Anspruch auf Ersatz von 2/3 der Klagskosten. Der Schriftsatz vom 14.5.1998, mit dem die Einvernahme einer Zeugin beantragt wurde, ist nicht zu entlohnen, zumal einerseits diese Zeugin bereits in der Streitverhandlung vom 30.4.1998 angeboten hätte werden können, zum anderen in der darauffolgenden Tagsatzung vom 25.6.1998 auf die Einvernahme dieser Zeugin wiederum verzichtet wurde, sodaß dieser Schriftsatz jedenfalls nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Im übrigen wurden die Kosten tarifmäßig verzeichnet und errechnen sich mit insgesamt S 82.503,45.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stütz sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Die Bestimmung des § 23 Abs 9 RATG findet hier keine Anwendung, da im Berufungsverfahren eine Beweiswiederholung durchgeführt wurde. Für die Berufung steht daher nur der einfache Einheitssatz zu, zumal die Berufungsschriftsätze auch nicht unter § 23 Abs 5 RATG angeführt werden. Nach der letztgenannten Bestimmung steht der Klägerin nur für die Berufungsverhandlung der doppelte Einheitssatz zu. Die von den beklagten Parteien der Klägerin zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens betragen daher nur S 69.364,42.

Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bestand kein Anlaß, von der von der klagenden Partei unwidersprochen vorgenommenen Bewertung ihres Klagebegehrens abzugehen.

Die Voraussetzung für die Zulassung der ordentlichen Revision liegen vor, da zur Frage des "Domain-Grabbing" - soweit überblickbar - nur die im gegenständlichen Provisorialverfahren ergangene höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, wobei diese Frage dort vom Höchstgericht nur am Rande behandelt wurde, nachdem im Provisorialverfahren seitens der Klägerin eine Behinderungs- und Schädigungsabsicht der beklagten Parteien bei Registrierung der Internetadresse "...jusline.com" nicht behauptet und unter Beweis gestellt worden war. Es scheint daher zweckmäßig, das Höchstgericht zu dieser, an Bedeutung über den gegenständlichen Rechtsstreit hinausgehenden Frage nach nunmehrigem Vorliegen der entsprechenden Behauptungs- und Feststellungsgrundlage neuerlich zu befassen.

Oberlandesgericht Innsbruck

Abt. 2, am 17. Dezember 1998

Dr. Gernot Dornaus

 

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